Pflegebedürtigkeit
Heimat durch unsere Pflege zu Hause erleben
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auf Antrag des Versicherten lassen die Pflegekassen durch den MDK (Medizinschen Dienst der Krankenkassen) prüfen, ob die Voraussetzungen
der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad zur Hilfestellung vorliegt. Der MDK besucht dazu den Kunden in dessen Wohnung oder im
Pflegeheim.
Definition
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen
regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in
erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.
Beurteilung
Mit dem neuen Prüfverfahren des NBA (Neues Begutachtungsassessment) werden Gutachter des MDK oder anderer Prüforganisationen ab
2017 alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragekatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen
Selbstständigkeit hin überprüfen, ob Sie Ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligen oder seinen Antrag ablehnt.
Sollten Sie Hilfe bei einer Neueinstufung, einer Erhöhung oder einem Widerspruch benötigen, dann wenden Sie sich an Uns, wir unterstützen,
helfen und informieren Sie in diesen Bereichen.
Bewertung nach Punkten
Wie selbstständig ein Antragsteller ist, errechnen die entsprechenden Gutachter mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA, einem
Punktesystem:
Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine
Pflegekasse!
Pflegegrade und Punktezahlen:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100
Punkte).
Berechnung in Modulen
Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrades wird künftig der Grad der Selbstständigkeit einer Person in folgenden sechs Bereichen
sein:
Modul 1 : Mobilität ( 10 % )
Positionswechsel im Bett, stabile Sitzposition halten, Aufstehen aus sitzender Position und Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des
Wohnbereiches und Treppensteigen.
Modul 2 : Kognitive & kommunikative Fähigkeiten ( Modula 1+2 ergeben zusammen 15 % )
Personen aus dem näheren Umfeld erkennen, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Gedächtnis, Alltagshandlungen in mehreren
Schritten wie die Haushaltsführung ausführen oder steuern, Entscheidungen im Alltagsleben treffen, Sachverhalte und Informationen
verstehen, Risiken und Gefahren erkennen, elementare Bedürfnisse mitteilen, Aufforderungen verstehen, sich an einem Gespräch beteiligen.
Modula 3 : Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbst schädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigung von
Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere vokale Auffälligkeiten, Abwehr
pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschung, Ängste, Antriebslosigkeit, depressive
Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige inadäquate Handlungen.
Modul 4 : Selbstversorgung ( 40 % )
Körperpflege (vorderen Oberkörper waschen, rasieren, kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Intimbereich waschen, duschen oder baden
– einschließlich Haare waschen), An- und Auskleiden (Oberkörper an- und auskleiden, Unterkörper an- und auskleiden), Ernährung (Essen
mundgerecht zubereiten/Getränke eingießen, Essen, Trinken), Ausscheiden (Toilette oder Toilettenstuhl benutzen, Folgen einer
Harninkontinenz bewältigen sowie Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Folgen einer Stuhlinkontinenz bewältigen sowie Umgang mit
Stoma), Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflege intensiven Hilfebedarf im Bereich der
Ernährung auslösen (nur bei Kindern von 0-18 Monaten).
Modula 5: Bewältigung von und selbständiger Umagng mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in
Bezug auf ( 20 % )
Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen oder Sauerstoffgabe, Einreibungen, Kälte- und Wärmeanwendungen,
Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, Verbandswechsel und Wundversorgung, Wundversorgung bei Stoma,
regelmäßige Einmal-Katheterisierung, Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, zeit- und technikintensive
Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnter
Besuch medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen und Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Frühförderung (nur bei
Kindern).
Modul 6: Gestaltung des Alltagsleben und sozialer Kontakte ( 15 % )
Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, in die Zukunft gerichtete Planungen
vornehmen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt und Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes.
Zusätzlicher Geltungsspielraum
Neben den sechs beschriebenen Modulen kommen noch zwei weitere Bereiche zur Bewertung:
Außerhäusliche Aktivitäten 7 und Haushaltsführung 8
Diese beiden Module werden jedoch für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, sondern sollen v. a. Pflegekräften eine
individuellere Pflegeplanung ermöglichen.